§ 1   Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu  schützen,  daß  er
durch   den   Umgang   mit   seinen   personenbezogenen   Daten   in  seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

(2)  Dieses  Gesetz  gilt  für  die  Erhebung,  Verarbeitung   und   Nutzung
personenbezogener Daten durch

    1. öffentliche Stellen des Bundes,

    2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der  Datenschutz  nicht  durch
    Landesgesetz geregelt ist und soweit sie

        a) Bundesrecht ausführen oder

        b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und  es  sich  nicht  um
        Verwaltungsangelegenheiten handelt,

    3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten in oder  aus  Dateien
    geschäftsmäßig  oder  für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeiten
    oder nutzen.

(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Einschränkungen:

    1.    Für    automatisierte    Dateien,    die    ausschließlich     aus
    verarbeitungstechnischen  Gründen  vorübergehend erstellt und nach ihrer
    verarbeitungstechnischen Nutzung automatisch gelöscht werden, gelten nur
    die §§ 5 und 9.

    2. Für nicht-automatisierte Dateien, deren personenbezogene Daten  nicht
    zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind, gelten nur die §§ 5, 9, 39 und
    40. Außerdem gelten für Dateien öffentlicher Stellen die Regelungen über
    die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in Akten. Werden im
    Einzelfall  personenbezogene  Daten  übermittelt,  gelten   für   diesen
    Einzelfall die Vorschriften dieses Gesetzes uneingeschränkt.

(4) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf  personenbezogene  Daten
einschließlich   deren  Veröffentlichung  anzuwenden  sind,  gehen  sie  den
Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher
Geheimhaltungspflichten  oder  von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen,
die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(5)    Die    Vorschriften    dieses    Gesetzes     gehen     denen     des
Verwaltungsverfahrensgesetzes   vor,   soweit   bei   der   Ermittlung   des
Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.



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